Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jede Person erbwürdig ist. Lediglich in Ausnahmefällen, welche im Gesetz normiert sind, gilt etwas anders. Erbunwürdig ist beispielsweise derjenige, welcher den Erblasser töten wollte.
Liegt ein gesetzlich bestimmter Ausnahmefall vor, ist von demjenigen, welchem die Erbunwürdigkeit zugutekommen würde, der Anfall der Erbschaft an den Erbunwürdigen anzufechten.
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