Im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gilt das sog. Niederstwertprinzip. Dies bedeutet, dass im Rahmen dieser Ansprüche geprüft wird, ob der übertragene Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung selbst oder aber zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers weniger wert war. Der niedrigere Wert ist dann im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche zugrunde zu legen.
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