Werden Immobilien zu Lebzeiten übertragen, kann sich der Übergeber ein sog. Nießbrauchrecht vorbehalten. Das bedeutet, dass zwar der Beschenkte fortan als neuer Eigentümer im Grundbuch steht, der Übergeber aber nach wie vor der faktische Nutzer der Immobilie ist, da er diese weiterhin bewohnen, vermieten und die hierbei erzielten Mieteinnahmen generieren kann.
Unser Königsweg:
Wir führen Sie auf allen Wegen und haben dabei stets das Ziel vor Augen. Nähe zu unseren Mandanten, Verbindlichkeit und leichte Erreichbarkeit stehen dabei für uns im Vordergrund.
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