Unser Erbrecht-Glossar
 

Nießbrauch Erbe

Werden Immobilien zu Lebzeiten übertragen, kann sich der Übergeber ein sog. Nießbrauchrecht vorbehalten. Das bedeutet, dass zwar der Beschenkte fortan als neuer Eigentümer im Grundbuch steht, der Übergeber aber nach wie vor der faktische Nutzer der Immobilie ist, da er diese weiterhin bewohnen, vermieten und die hierbei erzielten Mieteinnahmen generieren kann. 

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Nießbrauch Erbe

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