Durch eine rechtzeitige lebzeitige Vermögensübertragung kann das übertragene Vermögen vor dem Zugriff durch das Sozialamt geschützt werden. In der Regel kann das Sozialamt nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr auf verschenktes Vermögen bei Verarmung des Schenkers, der Sozialhilfe beantragt, zurückgreifen.
Unser Königsweg:
Wir führen Sie auf allen Wegen und haben dabei stets das Ziel vor Augen. Nähe zu unseren Mandanten, Verbindlichkeit und leichte Erreichbarkeit stehen dabei für uns im Vordergrund.
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