Ist eine Person geschäftsunfähig geworden und besteht für diese Handlungsbedarf, da keine (General-)Vollmacht erstellt wurde, bestellt das Gericht einen Betreuer. Hierbei kann das Gericht entweder völlig frei eine für geeignet erachtete Person zum Betreuer bestellen oder aber sich an den Wünschen des zu Betreuenden orientieren, welche dieser vorab in der Betreuungsverfügung aufgenommen hat.
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