Wem gehört das Erbe in einer Zugewinngemeinschaft?

Eine Zugewinngemeinschaft ist eine Form des Ehegattensplittings im deutschen Recht, bei dem bei einer Scheidung der Zugewinn, also der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs, aufgeteilt wird. Hierbei wird das Vermögen jedes Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe verglichen und der Zuwachs wird entsprechend aufgeteilt.

 

Erbe bei Partnern einer Zugewinngemeinschaft 

Das Zugewinngemeinschaftserbrecht ist in Deutschland in Paragraf 1371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dieser Paragraf enthält die Regelungen über die sogenannte Zugewinngemeinschaft, die bei Eheschließungen seit dem 1. Januar 1977 automatisch entsteht, es sei denn, dass durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde. In Paragraf 1371 BGB sind die Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf den Zugewinn während der Ehe und die Regelungen zum Pflichtteil bei Tod oder Scheidung enthalten.

Haben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat das Auswirkungen für den Fall, dass ein Ehegatte verstirbt.

Hat der verstorbene Ehegatte kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, wird der überlebende Ehegatte zunächst gesetzlicher Erbe. 
Für den überlebenden Ehegatten gibt es dann zwei verschiedene Möglichkeiten bezüglich des Erbes. Er kann sich zwischen der erbrechtlichen und güterrechtlichen Lösung entscheiden. Die beiden Möglichkeiten können Auswirkungen auf die Höhe des Erbes haben.
Bei der erbrechtlichen Lösung bestimmt sich die Höhe des Erbes danach, ob neben dem Ehegatten noch weitere Verwandte vorhanden sind. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten wird gem. § 1371 BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht.

 

Zugewinnsausgleichsanspruch

Die güterrechtliche Lösung sieht vor, dass der Ehegatte das Erbe ausschlägt. Es wird dann ein gewöhnlicher Zugewinnausgleich durchgeführt. Zusätzlich zum Zugewinnausgleichsanspruch erhält der Ehegatte einen sog. kleinen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen nicht erhöhten Erbteils.

Das Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und güterrechtlichen Lösung besteht auch dann, wenn der überlebende Ehegatte durch eine Verfügung von Todes wegen bedacht wurde.

Der Überlebende erhält im Fall der erbrechtlichen Lösung das, was ihm durch die Verfügung von Todes wegen vermacht wurde. Ist das ihm zugewendete Vermögen jedoch geringer als der sog. große Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen erhöhten Erbteils), kann er von den Miterben den fehlenden Wert verlangen.

Für die güterrechtliche Lösung gilt das oben gesagte. Wenn der Ehegatte enterbt wurde, gilt automatisch die güterrechtliche Lösung.

Der Pflichtteil einer Zugewinngemeinschaft 

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Schutz für Ehegatten, um sicherzustellen, dass sie im Falle einer Scheidung oder des Todes des Ehepartners angemessen versorgt werden.


Die Zugewinngemeinschaft gilt nur für den Zeitraum während der Ehe. Vermögenswerte, die vor oder nach der Ehe erworben werden, fallen nicht unter die Zugewinngemeinschaft.
Bei der Berechnung des Zugewinns werden Schulden und Belastungen berücksichtigt, die während der Ehe angefallen sind. 
Es ist jedoch möglich, dass durch einen Ehevertrag eine individuelle Regelung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vereinbarung im Ehevertrag statt der gesetzlichen Regelungen.

Es ist zudem möglich, dass ein Ehepartner bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte als Schenkung an den anderen Ehepartner überträgt. Diese Schenkung wird mit dem Pflichtteil verrechnet. 
 

Erbschaftssteuer unverheiratet

Gütergemeinschaft und Erbe

Ehegatten können durch einen Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Das hat zur Folge, dass das jeweilige Vermögen der Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten wird. Stirbt ein Ehegatte, so gehört dessen Anteil am Gesamtgut zum Nachlass. Für den überlebenden Ehegatten gelten die allgemeinen Vorschriften des Erbrechts.

Bitte beachten Sie, dass es für jede Ehe andere besondere Umstände geben kann, die Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten in Bezug auf das gemeinsame Vermögen haben können. Es wäre daher ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um die spezifischen Rechte und Pflichten in Bezug auf eine bestimmte Ehe zu verstehen. 

Wir, von der Anwaltskanzlei Köster & Kollegen in Stuttgart und Esslingen, beraten Sie dazu gern. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns!

 

Fazit

Eine Zugewinngemeinschaft besteht nur während der Ehe, welche durch einen Erbvertrag auch individuell geregelt werden kann. Über die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft können weitere Vorteile für den Ehegatten entstehen. Alles in allem birgt eine Zugewinngemeinschaft viele Vorteile im Erbrecht.

 

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