Unser Erbrecht-Glossar
 

Pflichtteilsentziehung

Der Pflichtteil kann lediglich in den im Gesetz normierten Ausnahmefällen entzogen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und dem Erblasser damit nicht zuzumuten ist, dass er am Nachlass teilhat oder aber die Unterhaltspflicht verletzt.

Liegt ein solcher Grund vor, kann der Pflichtteil lediglich infolge eines Testaments oder Erbvertrages unter Angabe des Grundes entzogen werden. 

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Pflichtteilsentziehung

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