Ein Berliner Testament enthält oftmals eine sog Pflichtteilsstrafklausel. Durch diese soll verhindert werden, dass die Kinder, welche erst beim Tod des länger lebenden Elternteils Erben werden, nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils gegen den Willen des länger Lebenden den Pflichtteil geltend machen und diesen damit in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Durch die Klausel wird geregelt, dass in diesem Falle dem Kind auch nach dem Tod des länger Lebenden Elternteils nur noch der Pflichtteil zusteht. So überlegt das Kind einmal mehr, ob es bereits beim ersten Erbfall den Pflichtteil einfordert.
Unser Königsweg:
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