Unser Erbrecht-Glossar
 

Vorerbe Erbrecht

Wird eine Person nicht zum Vollerben, sondern zum Vorerben bestimmt, erhält der sog, Nacherbe die von diesem vom Erblasser geerbten Gegenstände in der Regel mit dem Tod des Vorerben. 

Der Vorerbe unterliegt dabei etlichen Einschränkungen. Grundsätzlich hat er den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. So kann er beispielsweise auch keine Verfügungen über Nachlassimmobilien treffen. Testamentarisch kann der Erblasser allerdings eine zumindest teilweise Befreiung des Vorerben anordnen.  

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Vorerbe Erbrecht

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